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Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) für nichtig erklärt

Liebe Mitglieder,
sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie sicherlich bereits der Presse entnehmen konnten, bewertete das Bundesverfassungsgericht am 15. April 2021 den sog. Berliner Mietendeckel als verfassungswidrig und nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die gerichtliche Entscheidung erging einstimmig und bestätigt die rechtliche Bewertung der immobilienwirtschaftlichen Verbände als auch unsere Auffassung.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Vorschriften des MietenWoG Bln ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nichtig. Für die Mieterinnen und Mieter bedeutet dies, dass sie wieder die mit ihren Vermieterinnen und Vermietern auf Grundlage des BGB vereinbarten Mieten zu entrichten und ggf. auch die Differenz zwischen der Mietendeckelmiete und der Vertragsmiete nachzuzahlen haben. Rückwirkende vermieterseitige Zahlungsansprüche ergeben sich für Mietverträge, bei denen im November 2020 eine Absenkung der Mietentgelte vollzogen wurde als auch ggf. für Vertragsverhältnisse, die in der Geltungsphase des Mietendeckelgesetzes eine Mietpreisanpassung nach § 558 BGB erhalten haben oder welche in diesem Zeitraum neu begründet wurden.

Nach interner Erörterung als auch anstehenden Abstimmungen mit dem regionalen wohnungswirtschaftlichen Verband wird unsere Genossenschaft über die Frage einer Rückforderung anteiliger Mietentgelte eine Entscheidung treffen. Über das Ergebnis werden wir die betreffenden Vertragsverhältnisse entsprechend informieren.

Bis dahin bitten wir betroffene Wohnungsnutzer, vorerst die Nutzungsgebühr weiterhin in Höhe der sog. Mietendeckelmiete an uns zu entrichten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Einsle gez. Silbe

 

 

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